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Freitag, April 02, 2004

Urteil zum privaten Musik-Filesharing in Kanada
Ein interessantes Urteil: Ein kanadischer Richter hat die Forderung nach Herausgabe von Nutzerdaten bei ISPs abgelehnt und sieht im Filesharing keine Urheberrechtsverletzung:
Von Finckenstein sieht keinen Unterschied zwischen einer Bibliothek mit urheberrechtlich geschützten Büchern und einem Fotokopierer sowie einem Computer-Nutzer, der eine persönliche Kopie in ein per P2P-Service freigegebenes Verzeichnis stellt. In beiden Fällen gebe es Möglichkeiten zur Vervielfältigung, aber keine ausdrückliche Erlaubnis, diese zu nutzen. Der Richter ergänzte: Die Erlaubnis etwas zu benutzen, impliziert keine widerrechtliche Nutzung.
Die Idee ist also - und ich sehe hier genau den Grund für das angeblich "fehlende Unrechtsbewußtsein", das die Musikindustrie gerne versucht, festzustellen - daß Filesharing zwar eine neue Technik ist, sich Privatkopien von z.B. Musik zu machen, aber prinzipiell keine rechtlich neue Sachlage erzeugt, die sich von anderen erlaubten Vorgängen unterscheidet, die zu privaten Kopien von Medien existieren.
Mich würde interessieren, ob diese Begründung auch für die deutsche Urhebergesetzlage gilt. Weiß da wer Bescheid?
Ich sehe jedenfalls keinen Unterschied zwischen meiner mp3-Sammlung und meiner Sammlung von Cassetten, in denen ich wild durcheinander Songs aus CDs, Platten und Radio gesammelt habe. Und mir daraus ein Verbrechen zu konstruieren wird keine Musikindustrie schaffen.
von Jens Scholz   direct link     
 
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personal news in undefinierter dringlichkeit, wichtigkeit oder thematik .. ein subjektives log als experiment, wie lange dinge, die wichtig erscheinen, es in wirklichkeit bleiben ..


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