Samstag, Januar 22, 2005
Artikel 21 HVDieser Artikel der Hessischen Verfassung hat mich doch ein wenig überrascht. (1) und (3) scheinen sich m.E. etwas zu widersprechen.
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
(via van) von Jens Scholz direct link
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