Samstag, März 05, 2005
Abt.: Dinge, die man wissen sollte(von udo - wem sonst) von Jens Scholz direct link
Das Bundesverfassungsgericht schiebt der beliebten Praxis der Polizei einen Riegel vor, bei Ermittlungen kurzerhand die Handys und SIM-Karten von Beschuldigten auszulesen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts allenfalls dann zulässig, wenn es sich um Straftaten von 'erheblicher Bedeutung' handelt. Selbst dann muss der Schutz des Fernmeldegeheimnisses beachtet und ein richterlicher Beschluss eingeholt werden.
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