Donnerstag, Juli 26, 2007
Endlich mal ein Gericht mit Ahnung
denn es hat die Ermittlung des Anschlussinhabers bei Tauschbörsen-Strafverfahren für unzulässig erklärt:Das Amtsgericht Offenburg hat der dort ansässigen Staatsanwaltschaft wegen "offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit" untersagt, eine Provider-Anfrage zur Ermittlung der IP-Adresse eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers zu stellen. Das Anbieten von wenigen urheberrechtlich geschützten Musikstücken per Tauschbörsen-Client sei "der Bagatellkriminalität zuzuordnen", erklärte das Gericht im entsprechenden Beschluss vom 20. Juli 2007 (Az. 4 Gs 442/07).(...)Und nicht nur das, sondern aus der Begründung spricht endlich einmal genau der gesunde Menschenverstand, den man so lange vermisst hat. Denn all diese Anzeigen der Musikindustrie basieren ja auf dem Download eines Musikstückes als Anlass für die Strafanzeige. Damit habe die Kanzlei in ihrer Anzeige lediglich einen Download vom Beschuldigten nachgewiesen, nämlich den von der proMedia zur Beweisführung getätigten.
Und weiterzweifelte das Gericht jene Argumentation an, die die Musikindustrie stets anführt. Im vorliegenden Fall sei ein vom Tauschbörsennutzer angebotenens Musikstück legal für weniger als einen Euro zu haben gewesen. Dies sei aber keinesfalls mit dem entgangenen Umsatz gleichzusetzen, denn es verhalte sich "hier wie überall, wo der Markt regiert: Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würde." Zur Bekräftigung führte auch das Gericht eine Studie an: Die Universität Harvard ermittelte demnach im Jahre 2004, dass der Schaden, der der Musikindustrie durch Tauschbörsen entsteht, gegen Null tendiere... (Da gehts hierum, js)Was für eine Wohltat, daß da ein Gericht sich den Sachverhalt endlich mal ordentlich angesehen hat.
(via Ingo)Labels: musikindustrie
von Jens Scholz direct link
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