Montag, Mai 26, 2008
Ein 'Anscheinsbeweis' existiert im Strafprozessrecht nicht
steht im Urteil des LG München. Wie überhaupt einige recht klare Grundsätze zur Frage, warum die Musikindustrie es sich knicken kann, daß die Gerichte ihnen P2P-Nutzer ausspähen.(...)Warum diese einleuchtende Argumentation allerdings so erst nach vielen Jahren mal so klar auf den Punkt gebracht wurde frage ich mich ja schon...
2. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche(...), ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen. Ein "Anscheinsbeweis" existiert im Strafprozessrecht nicht.
3. Die "Auslieferung" der Anschlussinhaber - für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II EMRK sprechen kann - läuft auf eine auch dem Zivilprozessrecht fremde "Ausforschung" hinaus.
4. Eine zivilrechtlichte Haftung des Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzungen über sog. "Tauschbörsen" ist nicht offenkundig; vielmehr fraglich. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist trotz im Internet häufig vorkommender Urheberrechtsverletzungen ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte nicht verpflichtet, Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (...). Zudem kommt eine Nutzung des drahtlosen Anschlusses ("WLAN") durch außenstehende Dritte in Betracht.
5. Bei der Frage, ob Rechteinhabern Akteneinsicht zu gewähren ist, sind im Rahmen der (...) vorzunehmenden Interessenabwägung die betroffenen Rechtspositionen des Anschlussinhabers (hier: Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Persönlichkeitsrecht und das Fernmeldegeheimnis) zu berücksichtigen. Stehen diesen - lediglich - fragliche zivilrechtliche Ansprüche gegenüber und steht der Anschlussinhaber keinesfalls als für den Urheberrechtsverstoß (strafrechtlich) Verantwortlicher fest oder liegt allenfalls bzw. nicht einmal ein Anfangsverdacht vor, ist diese Interessenabwägung zugunsten der Rechtspositionen des Anschlussinhabers vorzunehmen (...)(Quelle: MEDIEN INTERNET und RECHT (MIR) 2008, Dok. 158)
Labels: rechtskram
von Jens Scholz direct link
Kommentare:
Weil die deutschen Gerichte nun mal langsam mahlen, - aber auf dieses Ergebnis hat sich die Wartezeit ja gelohnt. ;-)Kommentar veröffentlichen